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2. Juli 2018

Betriebliche Altersvorsorge: Neue Verpflichtungen beachten


Unternehmen stehen vor neuen Herausforderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Unter anderem müssen sie eingesparte Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmer weitergeben. Zugleich wurde die steuerliche Förderung verbessert.

Von Frank Kirsten, Steuerberater und Partner 

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, mit staatlicher Förderung in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen und so sein Ruhestandseinkommen weiter auf- und auszubauen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat die Bundesregierung umfassende Neuerungen zur Stärkung der Betriebsrente beschlossen. Damit soll die Akzeptanz und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gefördert werden, um die Risiken der Altersarmut durch eine gezielte zusätzliche Absicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen.  Die Bundesregierung zielt mit dem BRSG darauf ab, die Betriebsrente auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreite.

Neu ist beispielsweise das Sozialpartnermodell. Dies gilt in allen Unternehmen, die einem Tarifvertrag unterliegen. Sie müssen bei der betrieblichen Altersvorsorge vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen wie die reine Beitragszusage, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss und die Anlage der Gelder in einen separaten Anlagestock oder Sicherungsvermögen erfüllen. Sieht der Tarifvertrag solche Regelungen vor, kann für die genannten Durchführungswege zugleich eine automatische Entgeltumwandlung für Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge festgelegt werde.

In dem Falle ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Arbeitslohns zusätzlich als Zuschuss an die entsprechende Versorgungseinrichtung, sofern das Unternehmen dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese sollen dem Arbeitnehmer zugutekommen. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 1. Januar 2022.

Zugleich wurde die staatliche Förderung verbessert. Die Höchstbeiträge für die steuerfreien Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge wurden von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben. Dadurch ergibt sich für das laufende Jahr ein lohnsteuerfreier Höchstbetrag von 6240 Euro.

Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden. Der Staat fördert die betriebliche Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit einem monatlichen Einkommen von maximal 2200 Euro brutto seit Jahresbeginn durch eine Subvention. Zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss zur bAv (mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr), erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent ihrer Zahlung.

Die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wirken sich auf jedes Unternehmen unterschiedlich aus. Einiges wird einfacher, manches auch komplexer. Daher ist es dringend notwendig, dass sich Arbeitgeber detailliert und professionell mit den neuen Möglichkeiten und Herausforderungen auseinandersetzen. Nur dann lernen sie alle Inhalte kennen, können die Chancen nutzen und potenzielle Risiken vermeiden – auch steuerlich.




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